Ortstaxe und Freizeitwohnungspauschale

Zuständig

Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag lt. GR-Verordnung vom 16.12.2022

  • Seit 1. Jänner 2019 ist in unserer Gemeinde eine Abgabe für Wohnungen / Objekte zu entrichten,
    die nicht mindestens 26 Wochen im Jahr mit Hauptwohnsitz bewohnt werden (Freizeitwohnungspauschale).
  • Auch für leerstehende Objekte ist die Freizeitwohnungspauschale samt Gemeindezuschlag zu entrichten.

Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden.
Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 13.12.2018 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe:

  1. bis 50 m2 Nutzfläche mit € 80,28 inklusive € 120,42 Gemeindezuschlag, dies ergibt eine Gesamtabgabenpflicht in Höhe von € 200,70
  2. über 50 m2 Nutzfläche mit € 120,42 inklusive € 240,84 Gemeindezuschlag, dies ergibt eine Gesamtabgabenpflicht in Höhe von € 361,26

Dieser Betrag ist bis 1. Dezember eines jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.

Erläuterungen zur Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag

Ortstaxe:


Abgabenpflicht

(1) Das Land erhebt auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Abgabe (Ortstaxe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. 

Gästeunterkünfte sind

  1. gewerbliche Unterkunftsstätten,
  2. Campingplätze (§ 1 Oö. Campingplatzgesetz), ausgenommen Stellplätze für Dauercamper (§ 54 Abs. 4),
  3. Privatunterkünfte, in denen Gäste entgeltlich beherbergt oder die Gästen für kurzfristige Zeiträume von jeweils höchstens 30 Tagen entgeltlich als Wohnraum zur Verfügung gestellt werden und
  4. der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.

(3) Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.


Die Ortstaxe beträgt 2,40 Euro je Nächtigung.


  • Bei Fragen zum Thema Ortstaxe wenden Sie sich bitte an Frau Sonja Schlipfinger - 07662-4491-222 bzw. sonja.schlipfinger@seewalchen.eu
  • Bei Fragen zum Thema Freizeitwohnungspauschale wenden Sie sich bitte an Herrn Mag. Markus Müllegger - 07662-4491-209 bzw. markus.muellegger@seewalchen.eu
  • oder  Frau Barbara Schausberger - 07662-4491-224 bzw. barbara.schausberger@seewalchen.eu

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