§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen ,,Elternverein Seewalchen – Zum Wohle unserer Kinder‘‘ und seinen Sitz in Seewalchen. Er kann seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Sammlung und Bewertung der Elternanliegen an der Volksschule Seewalchen und die Vertretung dieser Anliegen gegenüber der LehrerInnenschaft und den SchülerInnen. Dabei ist der partnerschaftliche Umgang wichtiges Prinzip.
- Der Elternverein bezieht sich auf die Volksschule Seewalchen.
- Insbesonders ist dem Elternverein ein Anliegen
- die Einbindung bei Entscheidungsprozessen, die die Weiterentwicklung des Schulzentrums zum Inhalt haben
- die Vertretung der Elterninteressen in den vom SUG eingerichteten schulischen Strukturen
- die Unterstützung der LehrerInnenschaft bei der Umsetzung und Erreichung gemeinsamer pädagogischer Zielsetzungen
- Wahrung der Elternrechte hinsichtlich Schule und Erziehung im Sinne der Wahrung der Konvention der Menschenrechte
- Erweiterung und Ergänzung der Ausstattung der Einrichtung der Schule
- Organisation und Durchführung von verschiedenen Veranstaltungen
- Die Förderung von finanziell schwächeren SchülerInnen bzw. deren Eltern
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen die Durchführung von Veranstaltungen, wie Elternabende, Vorträge und Diskussionsabende, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Übungen, sowie der Beitritt zu Dachorganisationen, die den Vereinszweck besser zu erreichen helfen.
- Die dazu erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, sowie durch Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
- Ordentliche Mitglieder, das sind die Eltern und Erziehungsberechtigten der VolksschülerInnen in Seewalchen.
- Außerordentliche Mitglieder, das sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder sonstige herausragende Aktivitäten fördern.
- Ehrenmitglieder, dies sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein durch die Generalversammlung ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können physische Personen werden.
- Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch Zeitablauf, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
- Zeitablauf ist durch das Ausscheiden der/s Schülerin/s. für die/den ein ordentliches Mitglied die Erziehungsberechtigung hat, aus der Schule gegeben.
- Ein freiwilliger Austritt kann nur mit Ende jeden Schuljahres (das ist der 31. August jeden Jahres) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im §6, Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Vereins sind berechtig, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Elternausschuss
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
§9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten beiden Monate eines Schuljahres statt.
Sie kann als Präsenzmeeting oder als Onlinemeeting abgehalten werden. - Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 5% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 4 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
- Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Obfrau/Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
- Die Beschlussfassung über Statuten, Statutenänderungen und Auflösung des Vereins sowie die Verwendung des Vereinsvermögens in diesem Fall.
- Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Die Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag.
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
- Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrages.
- Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Der Elternausschuss
- Auf schriftlichen gemeinsamen Wunsch von ElternvertreterInnen aus mindestens 3 Klassen ist ein Elternausschuss vom Vorstand zu den beantragten Punkten in längstens 4 Wochen einzuberufen.
- Mitglieder des Elternausschusses sind die von den Elternversammlungen in den einzelnen Klassen zu Schuljahresbeginn gewählten ElternvertreterInnen. Jede Klasse kann eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in entsenden.
- Der Elternausschuss wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit eines Drittels seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Ist der Elternausschuss bis 15 Minuten nach dem vorhergesehenen Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig, entscheidet der Vorstand gemeinsam mit den anwesenden Stimmberechtigten über alle auf der Tagesordnung stehenden Punkte.
- Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung die/der Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied.
§12 Aufgabenkreis des Elternausschusses
Der Elternausschuss hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Kenntnisnahme des Berichts des Vorstandes und der sonstigen Vereinsorgane.
- Erörterung wichtiger, die Entwicklung der Schulen betreffender Angelegenheiten.
- Beschlussfassung von Anträgen an die Hauptversammlung.
§13 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus folgenden ordentlichen Mitgliedern zusammen:
- Der/dem Obfrau/Obmann und zwei Stellvertretern/ihnen
- Der/dem Schriftführe/in
- Der/dem Kassier/in
- Bis zu 4 weiteren Mitgliedern
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt längstens zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitgliedes an ihre/seine Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu ernennen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der Generalversammlung einzuholen ist.
- Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung die/der Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied.
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
- Bei Einverständnis sämtlicher Vorstandsmitglieder ist auch eine Beschlussfassung im Umlaufwege möglich.
§14 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme, Ausschuss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
§15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die/der Obfrau/Obmann ist die/der höchste Vereinsfunktionär/in. Ihr/ihm obliegt die Vertretung des Vereins, besonders nach außen, gegenüber der Direktion bzw. dem Lehrkörper sowie gegenüber Behörden und dritten Personen.
- Sie/er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist sie/er berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung bzw. des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan. - Die/der Schriftführer/in hat die Obfrau/Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung bzw. des Vorstandes.
- Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins zuständig.
- Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, ins besonders den Verein verpflichtende Urkunden sind von der/dem Obfrau/Obmann und die/dem Schriftführer/in, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der/dem Obfrau/Obmann und der/dem Kassier/in gemeinsam zu unterfertigen.
§16 Die Rechnungsprüfer
- Die beiden Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfer/innen ist obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie
haben der Generalversammlung über die Ergebnisse der Überprüfung zu berichten. - Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des §11, Abs. 5 und 6 sinngemäß.
§17 Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§18 Auflösung des Vereins
- Bei Wegfall des Vereinzwecks ist der Verein unmittelbar aufzulösen.
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand an den gemeinnützigen Verein „Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Oberösterreich – Ortsstelle Seewalchen“, gem. § 39 Z 5 bzw. § 41 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu übergeben.