Gutschrift für Schwimmbecken-Entleerungen

poolSchwimmbadbesitzer, die ihr Schwimmbecken über die Hauswasserleitung befüllen und daher die Gebühren mit der Kanalabrechnung bezahlen, erhalten nach Meldung der Versickerung (Überprüfung) eine Gutschrift über die verrechnete Kanalbenützungsgebühr.

 

Richtlinien über die Entleerung/Versickerung von Schwimmbeckenabwässern 


1. Die Versickerung der Schwimmbeckenabwässer ist nur zulässig, wenn im Wasser kein aktives Chlor mehr nachweisbar ist. Dieser Nachweis ist dem beauftragten Gemeindeorgan über Verlangen vorzulegen.

2. Bei der Ableitung in den Kanal ist darauf zu achten, dass diese dosiert erfolgt.

3. Sollte statt einer Kanaleinleitung eine Versickerung der Entleerungswässer durchgeführt werden, so ist diese dem Bauamt mindestens eine Woche vor dem Versickerungstermin zu melden. In der schriftlichen Ankündigung der Versickerung ist der Tag der Versickerung, bzw. die Uhrzeit und der Ort (Platz) der Versickerung anzugeben. Diese Meldung ist unbedingt notwendig, um nachweisbar nicht eingeleitete Entleerungswässer bei der Gebührenvorschreibung berücksichtigen zu können. Des Weiteren ist auch die Menge der versickerten Entleerungswässer anzugeben.

4. Die Meldung der Versickerung gilt gleichzeitig als Antrag auf Befreiung der Entleerungswässer von der Kanalbenützungsgebühr. Die ordnungsgemäße Versickerung wird durch das Bauamt stichprobenweise überprüft. Meldungen, die nach dem 31.5. des Folgejahres einlangen können für die Befreiung von der Kanalbenützungsgebühr nicht mehr berücksichtigt werden!

5. Schwimmbadbesitzer, die ihr Schwimmbecken über die Hauswasserleitung befüllen und daher die Gebühren mit der Kanalabrechnung bezahlen, erhalten nach Meldung der Versickerung (Überprüfung) eine Gutschrift über die verrechnete Kanalbenützungsgebühr.

6. Erfolgt die Befüllung des Schwimmbeckens über Hydranten und wird keine überprüfbare Versickerungsmeldung abgegeben, wird die Kanalbenützungsgebühr nachverrechnet.

7. Die bei der Reinigung der Becken mittels Chemikalien anfallenden Abwässer sind verschmutzt und müssen daher in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Es ist dabei zu beachten, dass der pH-Wert der Abwässer den zulässigen Bereich für die Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation (6,5-9,5) nicht überschreitet.

Lesen Sie auch wichtige Infos hier:
Datei herunterladen: PDFÖWAV-Merkblatt "Private Hallen- und Freischwimmbecken; Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser"

Mehr Informationen auch auf der Homepage Land Oberösterreich 

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/103058.htm

( > Themen > Umwelt und Natur > Wasser > Abwasser > Schwimmbadabwässer richtig entsorgen)

Förderantrag Refundierung Kanalgebühr durch Schwimmbeckenentleerung (347 KB) - .PDF

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