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Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag lt. GR-Verordnung vom 16.12.2022
Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeitwohnsitzes selbst zu bemessen. Dafür muss die Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden.Der zu entrichtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 13.12.2018 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe:
Dieser Betrag ist bis 1. Dezember eines jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten. Änderungen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken.
Erläuterungen zur Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag
Ortstaxe:
Abgabenpflicht
(1) Das Land erhebt auf die Nächtigung in einer Gästeunterkunft eine Abgabe (Ortstaxe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben.
Gästeunterkünfte sind
(3) Die Abgabenpflicht beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.
Die Ortstaxe beträgt 2,40 Euro je Nächtigung.
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