Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE & GEMEINDEZUSCHLAG

Neuerung Freizeitwohnungspauschale: Umstellung vom Kalenderjahr auf das Tourismusjahr

Im Rahmen der Novelle des Oö. Tourismusgesetzes vom 21.12.2023 (LGBl. Nr. 113/2023) wurde festgelegt, dass als Abgabenjahr künftig nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das Tourismusjahr gilt. Dieses erstreckt sich von 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres. Ziel dieser Änderung ist es, die Berechnung der Freizeitwohnungspauschale im Falle einer unterjährigen Erhöhung der Ortstaxe zu vereinfachen.


Tabelle


Zuständig

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