Freizeitwohnungspauschale: Umstellung vom Kalenderjahr auf das Tourismusjahr
Im Rahmen der Novelle des Oö. Tourismusgesetzes vom 21.12.2023 (LGBl. Nr. 113/2023) wurde festgelegt, dass als Abgabenjahr künftig nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das Tourismusjahr gilt. Dieses erstreckt sich von 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres. Ziel dieser Änderung ist es, die Berechnung der Freizeitwohnungspauschale im Falle einer unterjährigen Erhöhung der Ortstaxe zu vereinfachen.
Für das Jahr 2024 gilt die folgende Sonderregelung: Da die Monate November und Dezember 2023 bereits im Abgabenjahr 2023 besteuert wurden, beginnt das Abgabenjahr 2024 ausnahmsweise erst am 1. Jänner 2024 und endet am 31. Oktober 2024. Somit umfasst das Abgabenjahr 2024 nur zehn Monate, weshalb die Pauschale um 1/6 reduziert wird.
Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale für den Zeitraum 01/2024 bis 10/2024 beträgt:
- bis 50 m² Nutzfläche: € 180,00 (inkl. € 72,00 Pauschale und € 108,00 Zuschlag)
- über 50 m² Nutzfläche: € 324,00 (inkl. € 108,00 Pauschale und € 216,00 Zuschlag)
Ab dem Abgabenjahr 2025 gilt dann der neue Zyklus von 1. November bis 31. Oktober. Dadurch wird der Betrag in der Vorschreibung zur Freizeitwohnungspauschale 2025 höher ausfallen als im Jahr 2024.