Freizeitwohnungspauschale und Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale

FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE & GEMEINDEZUSCHLAG

Neuerung Freizeitwohnungspauschale: Umstellung vom Kalenderjahr auf das Tourismusjahr

Im Rahmen der Novelle des Oö. Tourismusgesetzes vom 21.12.2023 (LGBl. Nr. 113/2023) wurde festgelegt, dass als Abgabenjahr künftig nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das Tourismusjahr gilt. Dieses erstreckt sich von 1. November bis 31. Oktober des Folgejahres. Ziel dieser Änderung ist es, die Berechnung der Freizeitwohnungspauschale im Falle einer unterjährigen Erhöhung der Ortstaxe zu vereinfachen.

Die Höhe der Freizeitwohnungspauschale für den Zeitraum 01/2024 bis 10/2024 beträgt:

  • bis 50 m² Nutzfläche: € 180,00 (inkl. € 72,00 Pauschale und € 108,00 Zuschlag)
  • über 50 m² Nutzfläche: € 324,00 (inkl. € 108,00 Pauschale und € 216,00 Zuschlag)

Ab dem Abgabenjahr 2025 gilt der neue Zyklus von 1. November bis 31. Oktober. Dadurch wird der Betrag in der Vorschreibung zur Freizeitwohnungspauschale 2025 höher ausfallen als im Jahr 2024.


Tarife inkl. 2025


Zuständig

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